Wir kümmern uns bei der Vorbereitung unseres Antrages nach § 2 und § 3 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekGG) auch darum, dass unser geplantes Verwaltungsverfahren vor dem Kultusamt unter ausreichend sicheren rechtlichen Rahmenbedingungen durchgeführt werden kann. Dazu zählt besonders im Hinblick auf den persönlichen Kontakt mit dem Kultusamt auch die amtliche Festlegung von Parteienverkehrszeiten.
Der § 13 Absatz 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) legt in seinem zweiten Satz verbindlich fest: “Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.”
Nachdem unsere Anregung an das Kabinett des für das Kultusamt zuständigen Bundesministers Dr. Josef Ostermayer, die Parteienverkehrszeiten auf der Amtstafel und im Internet bekanntzugeben, innerhalb eines halben Jahres nicht aufgegriffen wurde, haben wir zweckmäßigerweise die Volksanwaltschaft um eine Überprüfung ersucht. Volksanwalt Dr. Peter Fichtenbauer hat uns schließlich folgendes geschrieben:
Sehr geehrter Herr Rezner!
Bezugnehmend auf die von Ihnen und Herrn MMag. APFALTER eingebrachte Beschwerde betreffend Bekanntgabe von Öffnungszeiten im BKA kann ich Ihnen mitteilen, dass nunmehr eine Stellungnahme des Herrn Bundeskanzlers vorliegt, welche ich Ihnen im folgenden auszugsweise wiedergeben darf:
“[…]
Es ist richtig, dass keine öffentliche Bekanntmachung von ‘Amtsstunden’ bzw. ‘Parteienverkehrszeiten’ im BKA erfolgte. Dies ist vor dem Hintergrund des Zuständigkeitsbereiches des BKA bis zur Bundesministeriengesetz-Novelle 2014 zu sehen, nach dem praktisch keine behördlichen Verfahren zu führen waren.
Da aber nunmehr auch das Bundesdenkmalamt als nachgeordnete Dienststelle und das Kultusamt als Teil der Zentralleitung zum BKA ressortieren, wird das BKA Ihr Schreiben zum Anlass nehmen, die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.”
Aus der Stellungnahme geht somit hervor, dass Ihr Anliegen als berechtigt anerkannt und Abhilfe geschaffen wurde bzw. wird.
Ich freue mich, eine Lösung in Ihrem Sinne erreicht zu haben.
Mit vorzüglicher Hochachtung
[…]”
Dieses Ergebnis freut uns ebenfalls.
1 response so far ↓
1 apfalter peter // Apr 1, 2015 at 08:39
Hallo Ihr tapferen Kämpfer für Gerechtigkeit…
es ist schon ein sehr zäher Prozess den Ihr hier vorantreiben müsst…. aber Ihr/wir schaffen das…. nur nicht aufgeben….
liebe Grüße
Peter Apfalter