Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich

Gleiche Rechte – kulturelle Partizipation – Sichtbarmachung

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Statuten

der religiösen Bekenntnisgemeinschaft
„Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich“
(Fassung vom 14. April 2015)

Die Statuten können hier heruntergeladen werden.

Name der religiösen Bekenntnisgemeinschaft
§ 1. Unsere religiöse Bekenntnisgemeinschaft trägt den Namen „Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich“.

Darstellung der Religionslehre
§ 2. (1) Wir, die Mitglieder der „Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich”, bekennen uns beim Versuch, die Gestaltung der Welt und unsere Stellung als Menschen in ihr zu erklären, in religiöser Selbstbestimmung als „Atheistinnen” beziehungsweise „Atheisten” und
(a) glauben, dass nicht Gottheiten uns Menschen erschaffen haben, sondern dass jeweils Menschen ihre Gottheiten (und ihre Geschichten und so weiter) erschaffen haben beziehungsweise erschaffen, sodass alle diese Gottheiten (und ihre Geschichten und so weiter) letztlich immer nur als jeweils von Menschen erschaffene Gottheiten (und ihre Geschichten und so weiter) existieren, und
(b) wollen, dass dieses religiöse Bekenntnis auch als ein solches in einem umfassenden Sinn in Österreich anerkannt wird.
(2) Wir glauben daher, dass nicht Gottheiten uns Menschen unseren Ethos gegeben haben, sondern dass unser Ethos jeweils von uns Menschen entwickelt und ausgehandelt wurde beziehungsweise wird.
(3) Wir sind uns bewusst, dass das derzeit geltende staatliche Religionsrecht besondere Möglichkeiten der rechtlichen Berücksichtigung von Riten bietet. In diesem Zusammenhang glauben und wollen wir, dass es jedem Mitglied
(a) auf eigenen Wunsch hin möglich sein soll, vegetarisch zu leben (vegetarischer Ritus), und
(b) auf eigenen Wunsch hin möglich sein soll, vegan zu leben (veganer Ritus).
(4) Wir erkennen an, dass es vieles gibt, was jeweils jenseits unseres Wissens- beziehungsweise Erfahrungshorizontes liegt, und können die Wirklichkeit dieses Nicht-Gewussten beziehungsweise Nicht-Erfahrenen auch ohne Letztbegründung gelassen akzeptieren. Ebenso erkennen wir an, dass es Erstrebenswertes gibt, das jeweils den Horizont dessen, was wir erreicht haben, übersteigt.

Zwecke und Ziele der religiösen Bekenntnisgemeinschaft und Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 3. (1) Als religiöse Bekenntnisgemeinschaft „Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich“ verfolgen wir das langfristige Ziel einer vollen Gleichberechtigung und Anerkennung als Religionsgesellschaft in Österreich. Wir wollen damit neue Räume der kulturellen Partizipation eröffnen und einen gesellschaftlichen Wandlungsprozess dessen, was und wie religiös geglaubt wird, sichtbar machen.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht auf kostenlose Mitgliedschaft (vergleiche § 7 Absatz 1) und auf jederzeitige kostenlose Beendigung der Mitgliedschaft (vergleiche § 4 Absatz 2); eine Änderung dieser Rechte ist jedenfalls ausgeschlossen.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Präsidium in allen Angelegenheiten unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft Vorschläge zu unterbreiten.
(4) Alle Mitglieder, insbesondere die Mitglieder des Präsidiums, sind dann, wenn sie ausdrücklich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder beziehungsweise als Organe der „Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich” handeln, an die Statuten der religiösen Bekenntnisgemeinschaft gebunden.
(5) Mitglieder, die sich persönlich für ein Leben gemäß einem der in § 2 Absatz 3 genannten Riten entschieden haben, sind bis zu dem Zeitpunkt, mit dem sie diese Entscheidung zurücknehmen, an den gewählten Ritus gebunden. Sie haben das Recht, darüber eine entsprechende schriftliche Bestätigung zu erhalten.

Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 4. (1) Jede beziehungsweise jeder, die beziehungsweise der selbst voll religionsmündig ist, einen Wohnsitz in Österreich hat und weder einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BGBl. I Nr. 19/1998) noch einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört, kann der „Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich“ beitreten. Das Ritual des Beitretens besteht darin, das dazu vorgesehene Formular entsprechend auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben; alternativ zur eigenhändigen Unterschrift genügt auch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt des gültigen Beitritts.
(2) Die Mitglieder unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft können ihre Mitgliedschaft jederzeit von sich aus kostenlos beenden. Dazu genügt jedenfalls die Erklärung des Austritts vor der entsprechend dem Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BGBl. I Nr. 19/1998) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde; es genügt aber auch eine kurze, eigenhändig unterschriebene oder gerichtlich oder notariell beglaubigte schriftliche Mitteilung an die „Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich“. Die Mitgliedschaft endet mit dem Zeitpunkt des gültigen Austritts und mit dem Tod.

Organe der religiösen Bekenntnisgemeinschaft
§ 5. (1) Als Organe der religiösen Bekenntnisgemeinschaft fungieren
(a) das Präsidium und
(b) die Präsidialbotschafterin beziehungsweise der Präsidialbotschafter.
(2) Ihr örtlicher Wirkungskreis umfasst das gesamte Staatsgebiet der Republik Österreich. Das Präsidium hat, sofern es selbst nichts anderes beschließt, seinen Sitz am Sitz der jeweils amtierenden Präsidialbotschafterin beziehungsweise des jeweils amtierenden Präsidialbotschafters beziehungsweise am persönlichen Wohnsitz jenes Präsidiumsmitglieds, dem gemäß § 5 Absatz 8 ihre beziehungsweise seine Aufgaben zufallen. Die Präsidialbotschafterin beziehungsweise der Präsidialbotschafter hat, sofern das Präsidium nichts anderes beschließt, ihren beziehungsweise seinen Sitz an ihrem beziehungsweise seinem jeweiligen persönlichen Wohnsitz.
(3) Das Präsidium ist das einzige und damit auch das höchste Entscheidungsgremium unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft. Der inhaltliche Wirkungskreis des Präsidiums umfasst alle Angelegenheiten unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft. Die Präsidialbotschafterin beziehungsweise der Präsidialbotschafter ist in ihrer beziehungsweise seiner Amtsführung an die Beschlüsse des Präsidiums gebunden. Entscheidungen des Präsidiums bedürfen immer der Zustimmung zumindest einer absoluten Mehrheit aller Präsidiumsmitglieder; die Wahl der Präsidialbotschafterin beziehungsweise des Präsidialbotschafters setzt eine Zustimmung von zwei Dritteln aller Präsidiumsmitglieder voraus; Änderungen der Statuten setzen eine Zustimmung von drei Vierteln aller Präsidiumsmitglieder voraus; ein Beschluss zur Selbstauflösung unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft setzt die Zustimmung aller Präsidiumsmitglieder voraus. Alle Präsidiumsmitglieder, die bereits seit mindestens fünf Jahren Präsidiumsmitglieder sind, haben ein gemeinsames Vetorecht. Präsidiumsmitglieder, die sich in einem medizinischen Zustand befinden, der es ihnen verunmöglicht, Entscheidungen zu treffen und diese Entscheidungen auch erfolgreich dem Präsidium mitzuteilen, sind von diesem gemeinsamen Vetorecht ausgenommen; sie sind auch davon ausgenommen, dass ihnen gemäß § 5 Absatz 8 die Aufgaben der Präsidialbotschafterin beziehungsweise des Präsidialbotschafters zufallen können. Alle Präsidiumsmitglieder sind berechtigt, sich im Falle ihrer Verhinderung von anderen Präsidiumsmitgliedern, denen sie zuvor eine entsprechende eigenhändig unterschriebene oder gerichtlich oder notariell beglaubigte schriftliche Vertretungsvollmacht erteilt haben, im Präsidium als Präsidiumsmitglieder vertreten zu lassen; eine Rücktrittserklärung ist durch diese Vertretung nicht möglich. Nach einer Änderung der Statuten sollen alle Präsidiumsmitglieder die Statuten sehr genau vom Anfang bis zum Ende durchlesen (Ritual des Durchlesens der Statuten). Das Präsidium kann die Statuten verändern, die jeweils amtierende Präsidialbotschafterin beziehungsweise den jeweils amtierenden Präsidialbotschafter auch gegen ihren beziehungsweise seinen Willen von ihrem beziehungsweise seinem Amt abberufen und auch beschließen, dass ein konkretes Präsidiumsmitglied (ausgenommen die ersten zwei Mitglieder des Präsidiums), auch gegen den Willen dieses Präsidiumsmitglieds, dem Präsidium nicht mehr angehört. Das Präsidium kann sowohl durch die Präsidialbotschafterin beziehungsweise den Präsidialbotschafter als auch durch mindestens ein Zehntel seiner Mitglieder gültig einberufen werden. Eine örtliche Zusammenkunft ist für Abstimmungen beziehungsweise Entscheidungen nicht erforderlich, es reicht die Ermittlung des Willens der einzelnen Mitglieder des Präsidiums; dabei ist jedes Präsidiumsmitglied möglichst frühzeitig und nachweislich und, falls erforderlich, auch mehrfach zu kontaktieren und zu informieren.
(4) Die Mitglieder des Präsidiums sollen sich bewusst sein, in besonderem Maße Repräsentantinnen beziehungsweise Repräsentanten der religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu sein.
(5) Das Präsidium ist berechtigt, Mitglieder unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft, die damit einverstanden sind, in seinen Kreis aufzunehmen. Jedes neue Präsidiumsmitglied soll bei seiner Aufnahme in das Präsidium die Statuten sehr genau vom Anfang bis zum Ende durchlesen (Ritual des Durchlesens der Statuten). Die ersten fünf Mitglieder der „Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich“, die das Original der Statuten vom 14. Jänner 2009 unterschrieben haben, sind gleichzeitig auch die ersten fünf Mitglieder des Präsidiums; ein Beschluss, dass eines der ersten zwei Mitglieder des Präsidiums dem Präsidium ohne die ausdrückliche und nachweisbare Zustimmung dieses Präsidiumsmitglieds nicht mehr angehört, ist ebenso wie eine Lockerung dieser Bestimmung jedenfalls ausgeschlossen. Die Präsidiumsmitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedschaften aller Mitglieder möglichst vertraulich zu behandeln; diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Zeit nach einer Mitgliedschaft im Präsidium. Jedes Mitglied des Präsidiums ist jederzeit berechtigt, in Form einer eigenhändig unterschriebenen oder gerichtlich oder notariell beglaubigten schriftlichen Mitteilung an das Präsidium seinen Rücktritt als Präsidiumsmitglied zu erklären; ein solcher Rücktritt wird mit dem Zeitpunkt der nachweisbaren Kenntnisnahme durch das Präsidium wirksam, wobei diese Mitteilung selbst auch als unwiderrufliche Zustimmung der beziehungsweise des Mitteilenden zu diesem Rücktritt gilt. Die Mitgliedschaft im Präsidium endet auch mit dem Ende der Mitgliedschaft in unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft gemäß § 4 Absatz 2.
(6) Die Präsidialbotschafterin beziehungsweise der Präsidialbotschafter wird auf unbestimmte Dauer vom Präsidium aus dem Kreis der Mitglieder der religiösen Bekenntnisgemeinschaft gewählt und ist jederzeit berechtigt, in Form einer eigenhändig unterschriebenen oder gerichtlich oder notariell beglaubigten schriftlichen Mitteilung an das Präsidium ihren beziehungsweise seinen Rücktritt als Präsidialbotschafterin beziehungsweise Präsidialbotschafter zu erklären; ein solcher Rücktritt wird mit dem Zeitpunkt der nachweisbaren Kenntnisnahme durch das Präsidium wirksam, wobei diese Mitteilung selbst auch als unwiderrufliche Zustimmung der beziehungsweise des Mitteilenden zu diesem Rücktritt gilt. Die gewählte Präsidialbotschafterin beziehungsweise der gewählte Präsidialbotschafter wird, sofern sie beziehungsweise er es bisher nicht war, mit ihrer beziehungsweise seiner Wahl automatisch Mitglied des Präsidiums.
(7) Die Präsidialbotschafterin beziehungsweise der Präsidialbotschafter hat die Aufgabe, Abstimmungen beziehungsweise Entscheidungen des Präsidiums zu organisieren und für die Protokollierung und die Aufbewahrung der Protokolle beziehungsweise schriftlichen Unterlagen und des Mitgliederverzeichnisses der „Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich“ zu sorgen. Darüber hinaus hat die Präsidialbotschafterin beziehungsweise der Präsidialbotschafter die Aufgabe, die Namen und Anschriften der Mitglieder der zur Vertretung unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft berechtigten Organe sowie jede Änderung der Statuten unverzüglich dem entsprechend dem Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BGBl. I Nr. 19/1998) zuständigen Bundesministerium bekannt zu geben.
(8) Falls gerade keine Präsidialbotschafterin beziehungsweise kein Präsidialbotschafter im Amt ist, fallen ihre beziehungsweise seine Aufgaben jenem Mitglied des Präsidiums zu, das bereits am längsten Mitglied des Präsidiums ist; falls mehrere Mitglieder dieses Kriterium gemeinsam erfüllen, dann jenem unter ihnen, das bereits am längsten Mitglied unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft ist; und falls mehrere Mitglieder auch noch dieses Kriterium gemeinsam erfüllen, dann dem ältesten unter ihnen.
(9) Sollte das Präsidium einmal gar kein Mitglied mehr haben, dann soll ein neues Präsidium gewählt werden. Die Funktionen des Präsidiums gehen bis zur gültigen Wahl von mindestens fünf neuen Mitgliedern des Präsidiums auf die zwanzig Mitglieder unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit der längsten Mitgliedschaftsdauer über, wobei jedes in Frage kommende Mitglied zu Gunsten des jeweils nächstfolgenden bisher nicht stimmberechtigten Mitgliedes jederzeit darauf verzichten kann, Teil dieser zwanzig zu sein; jede Stimmenthaltung eines dieser zwanzig Mitglieder gilt als Verzicht dieses Mitglieds; dieser Verzicht kann nicht widerrufen werden. Falls unter den in Frage kommenden Mitgliedern gleiche Mitgliedschaftsdauer besteht, dann entscheidet über die Reihung dieser betreffenden Mitglieder deren jeweiliges Alter, wobei dem jeweils älteren Mitglied der Vorzug zukommt. Die zwanzig wählenden Mitglieder sind, sofern das möglich ist, vom zeitlich letzten bisherigen Mitglied des Präsidiums von dieser speziellen Situation unverzüglich zu informieren. Zu neuen Mitgliedern des Präsidiums können nur Mitglieder unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft gewählt werden, die damit auch einverstanden sind. Eine Änderung der Statuten durch die zwanzig wählenden Mitglieder ist ausgeschlossen. Wenn es den zwanzig wählenden Mitgliedern nicht innerhalb eines halben Jahres gelingt, mindestens fünf Präsidiumsmitglieder gültig zu wählen, dann werden jene Mitglieder unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft, die auf einer entsprechenden Liste des vorherigen Präsidiums verzeichnet sind, Präsidiumsmitglieder; gleichzeitig ist dann auch das Mandat der zwanzig Mitglieder beendet. Das jeweilige Präsidium hat die Aufgabe, angemessene Vorkehrungen für die Weitergabe der jeweils erforderlichen Informationen zu treffen.
(10) Auf die Einrichtung eines Organs, das aus allen Mitgliedern unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht, haben wir ganz bewusst verzichtet, um die finanziellen Kosten für die „Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich“ möglichst gering zu halten.

Vertretung der religiösen Bekenntnisgemeinschaft nach außen
§ 6. Die Mitglieder des Präsidiums vertreten gemeinsam als Präsidium unsere religiöse Bekenntnisgemeinschaft „Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich“ nach außen. Gegenüber dem staatlichen Bereich ist zusätzlich auch die Präsidialbotschafterin beziehungsweise der Präsidialbotschafter ein nach außen hin vertretungsbefugtes Organ unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft.

Art der Aufbringung der für die Erfüllung der wirtschaftlichen Bedürfnisse erforderlichen Mittel
§ 7. (1) Die Mitgliedschaft in unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft ist kostenlos.
(2) Die für die Erfüllung der wirtschaftlichen Bedürfnisse unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft eventuell erforderlichen Mittel sollen besonders durch Spenden beziehungsweise Schenkungen aufgebracht werden.
(3) Die religiöse Bekenntnisgemeinschaft verpflichtet sich, verantwortungsvoll, nachhaltig und sparsam mit ihren eventuell vorhandenen Mitteln umzugehen.

Bestimmungen für den Fall der Beendigung der Rechtspersönlichkeit
§ 8. (1) Im Fall der Beendigung der Rechtspersönlichkeit unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft darf ein eventuell vorhandenes Vermögen unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft nicht für Zwecke verwendet werden, die ihrer Zielsetzung widersprechen.
(2) Im Fall der Beendigung der Rechtspersönlichkeit unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft sorgt das letzte Präsidium gegebenenfalls für die ordnungsgemäße Abwicklung von Forderungen gegen die religiöse Bekenntnisgemeinschaft.
(3) Ein Beschluss des Präsidiums zur Selbstauflösung unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft ist nur dann zulässig, wenn das Präsidium aus mindestens fünf Mitgliedern besteht; ein solcher Beschluss bedarf der Einstimmigkeit und setzt ein Beteiligungsquorum von 100 Prozent der Präsidiumsmitglieder voraus; eine Lockerung dieser Mindestbestimmungen ist jedenfalls ausgeschlossen. Im Falle einer gültigen Selbstauflösung unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft durch einen Beschluss des Präsidiums sorgt das Präsidium dafür, dass alle (bisherigen) Mitglieder unserer religiösen Bekenntnisgemeinschaft rasch davon informiert werden, und die Präsidialbotschafterin beziehungsweise der Präsidialbotschafter gibt diese Selbstauflösung schriftlich der entsprechend dem Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BGBl. I Nr. 19/1998) zuständigen Bundesministerin beziehungsweise dem zuständigen Bundesminister bekannt.

14. April 2015