Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich

Gleiche Rechte – kulturelle Partizipation – Sichtbarmachung

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Hinweis auf eine weitere Petition

28 April 2014 · 2 Kommentare

Im Rahmen des “Vereines zur Förderung und Durchführung von wissenschaftlichen, künstlerischen und kulturellen Projekten und Veranstaltungen für die geplante Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich” (ZVR-Zahl: 826222287) sind mehrere Fassungen einer “Petition für mehr Demokratie und Schulklassenautonomie bei der Entscheidung über das Anbringen religiöser Symbole in der Schule” entstanden:

Eine entsprechende Petition an den Burgenländischen Landtag (Zahl: E 107) ist am 25.4.2014 beim Burgenländischen Landtag eingelangt. Der Petitionsausschuss wird sie in seiner Sitzung am 21.5.2014 behandeln.

Eine entsprechende Petition an den Wiener Landtag kann seit dem 28.4.2014 auf der Petitionsplattform der Stadt Wien von Wahlberechtigten mit Wohnsitz in Wien auch online unterstützt werden. Die Petition kann von Wahlberechtigten mit Wohnsitz in Wien aber auch postalisch unterstützt werden, zum Beispiel indem das entsprechend ausgefüllte Petitionsformular an den “Verein zur Förderung und Durchführung von wissenschaftlichen, künstlerischen und kulturellen Projekten und Veranstaltungen für die geplante Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich” (Apostelgasse 17/32, 1030 Wien) geschickt wird; die gesammelten Petitionsformulare werden dann an die zuständige MA 62 weitergeleitet. Nach Erreichen von 500 Unterstützungen wird die Petition vom Petitionsausschuss behandelt.

Ebenso wurden entsprechende Fassungen der Petition an den Vorarlberger Landtag (Petition 28.01.19), den Tiroler Landtag (Geschäftsgegenstand 169/2014), den Oberösterreichischen Landtag (Geschäftszeichen L-2014-57474/2-HE XXVII.GP) und den Landtag Steiermark (Einl.Zahl 2731/1) übermittelt.

Eine entsprechende Petition an den Salzburger Landtag bedarf noch gemäß § 83 des Landtags-Geschäftsordnungsgesetzes der Unterstützung durch ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung, eine entsprechende Petition an den Kärntner Landtag bedarf noch gemäß § 26 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages der Überreichung durch ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung, und eine entsprechende “parlamentarische Petition” an den Nationalrat bedarf noch gemäß § 100 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) der Überreichung durch ein Mitglied des Nationalrates.

Anmerkung: Der “Verein zur Förderung und Durchführung von wissenschaftlichen, künstlerischen und kulturellen Projekten und Veranstaltungen für die geplante Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich” ist nicht die “Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich”.

Tags: News

2 responses so far ↓

  • 1 Roland Giersig // Apr 29, 2014 at 10:39

    Ihr braucht nicht unbedingt einen NR-Abgeordneten, man kann auch eine parlamentarische Bürgerinneninitiative einbringen, dazu braucht man 500 Unterschriften: http://www.parlament.gv.at/PERK/BET/BII/index.shtml

  • 2 Wilfried Apfalter // Apr 29, 2014 at 11:46

    @Roland Giersig (29. April 2014, 10:39):
    Danke für den Hinweis, im Endeffekt braucht die Petition an den NR allerdings für ihre Umsetzung nicht nur eine/einen NR-Abgeordneten, sondern sogar die Zustimmung einer Mehrheit der NR-Abgeordneten. Um die Unterstützung durch NR-Abgeordnete werden wir also nicht herumkommen. ;-)