Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich

Gleiche Rechte – kulturelle Partizipation – Sichtbarmachung

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Newsletter 7.11.2014

ARG-Newsletter vom 7.11.2014

Liebe Leserinnen und Leser unseres Newsletters!

Regionale Kontaktpersonen

Wir freuen uns sehr, drei weitere regionale Kontaktpersonen begrüßen zu können: Ing. Mag. Mag. Birgit Bigga in Kärnten, Siegfried Müller in Oberösterreich und Dipl.-Ing. Dieter Blasl (online). Herzlich willkommen!
http://atheistische-religionsgesellschaft.at/mitglied/

Mitglieder unserer Atheistischen Religionsgesellschaft, die sich vorstellen können, ebenfalls als regionale Kontaktperson zu fungieren, möchten wir auch heute wieder herzlich ermuntern, uns diesbezüglich bei Gelegenheit zu kontaktieren.

Aviso: Näheres zu „Geistlichen“ bzw. „Seelsorgerinnen“ und „Seelsorgern“

Wir arbeiten daran, neue Räume kultureller Partizipation zu eröffnen – ganz besonders für unsere Mitglieder. Dementsprechend freuen wir uns schon darauf, den Kreis und das geistliche bzw. „seelsorgerische“ Aufgabenprofil jener Personen, die dann für staatliche Behörden verbindlich zum Kreis der – wie es das staatliche Religionsrecht formuliert – „Geistlichen“ bzw. „Seelsorgerinnen“ und „Seelsorger“ unserer Atheistischen Religionsgesellschaft zählen, näher zu bestimmen.

Dies werden wir sinnvollerweise im Zusammenhang mit unserer Antragstellung beim Kultusamt in enger Absprache mit dem Kultusamt tun, da es ja auch mit ganz konkreten Rechtsfolgen verknüpft sein wird. Beispielsweise normiert § 155 Absatz 1 der Strafprozessordnung (BGBl. Nr. 631/1975 in der geltenden Fassung): „Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht vernommen werden: 1. Geistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde, […].“ Und § 144 Absatz 1 der Strafprozessordnung legt fest: „Die geistliche Amtsverschwiegenheit ist geschützt (§ 155 Z 1), sie darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Anordnung oder Durchführung der in diesem Hauptstück enthaltenen Ermittlungsmaßnahmen. Die Anordnung oder Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung von Geistlichen unter Verwendung technischer Mittel in Beichtstühlen oder in Räumen, die zur geistlichen Aussprache bestimmt sind, ist in jedem Fall unzulässig.“
Link zur Strafprozessordnung (BGBl. Nr. 631/1975 in der geltenden Fassung)

Bitte habt keine Scheu, uns diesbezügliche Anregungen oder Hinweise zu übermitteln!

Unterstützungsmöglichkeit: Betreuung eines Infostandes auf der neuen Mariahilfer Straße in Wien

Der „Verein zur Förderung und Durchführung von wissenschaftlichen, künstlerischen und kulturellen Projekten und Veranstaltungen für die geplante Atheistische Religionsgesellschaft in Österreich“ (ZVR-Zahl: 826222287) bereitet das bewilligte Aufstellen eines Infostandes auf der neugestalteten inneren Mariahilfer Straße, der größten und meistfrequentierten Fußgänger- und Begegnungszone Wiens, vor. Wir laden bereits jetzt alle, die sich vorstellen können, bei der Betreuung des Infostandes persönlich mitzuhelfen, herzlich ein, diesbezüglich mit uns Kontakt aufzunehmen.

Wir freuen uns sehr über jede Unterstützung, die uns hilft, rasch die erforderlichen 300 Mitglieder zu erreichen.
http://atheistische-religionsgesellschaft.at/faq/

Mit vielen freundlichen Grüßen

Wilfried Apfalter und Alexander Rezner
Mitglieder des Präsidiums der Atheistischen Religionsgesellschaft in Österreich
Website: http://atheistische-religionsgesellschaft.at

1 Comment

1 response so far ↓

  • 1 Michael Schmid // Nov 27, 2014 at 18:18

    Habt Ihr schon einmal mit Christian Ortner geplaudert, vielleicht stellt er was in sein Blog http://www.ortneronline.at – das würde unseren Bekanntheitsgrad sicher steigern ? Er veröffentlicht auch Gastkommentare …

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